Satzung des Entomologischen Vereins zu Halle (Saale)



§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Entomologischer Verein zu Halle (Saale) e.V.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle unter Nr. VR 562 eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).

§ 2 Allgemeines
(1) Der Verein ist eine freiwillige Organisation von Entomologen und Insektenfreunden.
(2) Der Verein ist außerhalb bestehender gesetzlicher Forderungen keinem Gremium zur Rechenschaft verpflichtet.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Eine entomologische Tätigkeit zu rein kommerziellen Zwecken ist mit den Zielen des Vereins nicht zu vereinbaren.
(5) Die Satzung erlaubt dem Verein als juristische Person die Mitgliedschaft in anderen Gesellschaften und Vereinen. Entscheidungen darüber fällt die Mitgliederversammlung.

§ 3 Aufgaben und Ziele
(1) Zweck des Vereins ist es, die entomologischen Traditionen Halles zu wahren und fortzusetzen, Kenntnisse über Biologie und Verbreitung der Insekten des mitteldeutschen Gebietes zu erlangen und zu vertiefen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben. Weiterhin widmet sich der Verein den Fragen des Schutzes der Insektenarten und der Erhaltung der von ihnen besiedelten Biotope. Der Verein unterstützt die Erarbeitung und Durchführung staatlicher und kommunaler Verordnungen im Bereich des Natur- und Artenschutzes. Unter Berücksichtigung der extremen Umweltbelastung im Gebiet kommt dem Verein im Rahmen sachkundiger Beobachtung und Beratung eine besondere Bedeutung zu.
(3) Eine grundlegende Aufgabe sieht der Verein darin, das Interesse an der Natur in weiten Kreisen der Bevölkerung zu wecken. Dabei gilt der Jugend besonderes Augenmerk.
(4) Bei der wissenschaftlichen Sammeltätigkeit bewegen sich die Mitglieder des Vereins im Rahmen geltender nationaler und internationaler Natur- und Artenschutzgesetze.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins sind:
    - persönliche Mitglieder (natürliche Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr)
    - korporative Mitglieder (juristische Personen)
    - fördernde Mitglieder.
(2) Mitglied kann jeder werden, der die Satzung des Vereins anerkennt, die Natur achtet und den Mitgliedsbeitrag pünktlich und regelmäßig entrichtet.
(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet und den Beschluss dem Antragsteller schriftlich mitteilt.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein ist keineswegs auf Personen aus dem Raum Halle (Saale) beschränkt.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein schließt keinesfalls eine Mitgliedschaft in anderen entomologischen, zoologischen und Naturschutzorganisationen aus.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
    - Austritt
    - Ableben
    - Ausschluss
Der Austritt ist mit Beendigung des laufenden Quartals möglich. Die Austrittserklärung ist dem Schriftführer spätestens einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen. Die Möglichkeit des Ausschlusses ist bei grober Verletzung der Satzung des Vereins gegeben, einen entsprechenden Beschluss fällt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe
(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen
    - einmal jährlich und
    - auf Antrag des zehnten Teils des Mitgliederbestandes.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in schriftlichen Protokollen festgehalten.
(3) Zwischen den Mitgliederversammlungen wird die Führung der Geschäfte des Vereins und dessen Leitung durch den Vorstand übernommen.
(4) Der Vorstand besteht aus
    - einem Vorsitzenden
    - einem Stellvertreter des Vorsitzenden
    - einem Schriftführer
    - einem Kassenwart
(5) Der Vorstand wird entweder durch Abstimmung oder durch Briefwahl gewählt.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie sind aus den Reihen der persönlichen Mitglieder zu wählen.

§ 6 Vereinsvermögen
(1) Das Vermögen des Vereins entsteht
    - aus den Mitgliedsbeiträgen
    - aus eventuellen staatlichen Zuschüssen
    - aus Einnahmen öffentlicher Veranstaltungen
    - aus privaten Spenden.
(2) Über die Annahme zweckgebundener Spenden entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Geräte und Literatur, die Bestandteil des Vereinsvermögens sind, stehen jedem Mitglied zur Verfügung, das sich verpflichtet, diese Dinge zweckentsprechend und sorgsam zu verwenden.
(6) Der Kassenwart ist den Mitgliedern des Vereins und den gesetzlich berechtigten Finanzrevisoren zur Rechenschaft über den Kassenbestand verpflichtet.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Vorstandes.
(8) Der Mitgliedsjahresbeitrag beträgt bis zur Neufestlegung DM 20,00 (für Schüler, Studenten und Rentner DM 5,00).

§ 7 Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung wird durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind an den Vorstand zu richten.

§ 8 Auflösung
(1) Wird ein Antrag auf Auflösung gestellt, so entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die vom Verein verfolgten gemeinnützigen Zwecke.



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